Aufgaben
Der Rechnungshof prüft den Haushalt des Landes und dessen Verwaltung auf
- Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und
- wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
Die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit
… gibt Aufschluss, ob die Verwaltung die finanzrelevanten Vorgaben der Verfassung, der Gesetze, des Haushaltsplans sowie von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften einhält und damit den Willen des Souveräns - des Landtags - umsetzt.
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit
… zeigt auf, welche Ausgaben und Organisationsformen unwirtschaftlich sind, ob Maßnahmen und Programme den angestrebten Erfolg haben und mit welchen Veränderungen ein wirtschaftlicher und wirkungsvoller Mitteleinsatz möglich ist.
Die Beratung und die Unterrichtung
Der Rechnungshof wirkt zunehmend als Berater für Verwaltung und Parlament. Durch eine frühzeitige Beratung will der Rechnungshof dazu beitragen, dass die Steuergelder wirtschaftlich eingesetzt werden.
Prüfen
Der Rechnungshof prüft
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes und seiner Sondervermögen, wie z. B. den Wirtschaftsförderfonds
- Mittel des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie im Landeshaushalt ausgewiesen sind oder von Einrichtungen des Landes verwaltet werden
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (mit Ausnahme der Kommunen), das sind z. B. die Stiftungshochschulen, der NDR, die Nord/LB, die öffentlich-rechtlichen Versicherungen, die berufsständischen Kammern
- die Betätigung des Landes Niedersachsen bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, wie z. B. Deutsche Messe AG und Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH
- juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie aufgrund eines Gesetzes Zuschüsse des Landes erhalten oder sie Garantien des Landes erhalten haben oder die Prüfung mit dem Landesrechnungshof vereinbart wurde
- Stellen außerhalb der Landesverwaltung, sofern sie Mittel des Landes erhalten oder Landesvermögen verwalten, wie z. B. Verbände, Unternehmen - im Grunde alle Empfänger von Zuwendungen.
Beraten
Schon im Vorfeld finanzwirksamer Entscheidungen unterstützt der Rechnungshof mit Beratung auf Grundlage seiner Prüfungserfahrungen die Arbeit der Legislative und der Exekutive. So sollen finanzielle Nachteile für das Land vermieden und die Effizienz der Leistungen erhöht werden.
Während der Erörterungen des Haushaltsentwurfs berät der Rechnungshof sowohl die Landesregierung als auch den Landtag. Durch seine Mitarbeit in Projekten der Landesregierung (z. B. Neuausrichtung der Informationstechnologie, neues einheitliches Reisekostenmanagement, Zentralisierung der Beschaffung) kann er schon beratend eingreifen, bevor die Entscheidungen getroffen worden sind. Die Abgeordneten des Haushaltsausschusses berät der Rechnungshof zu finanzwirksamen Gesetzen und Maßnahmen, über die der Landtag zu entscheiden hat.
Der Rechnungshof kann auf eigene Initiative die Beratung vornehmen. Landtag und Landesregierung können ihn aber auch ersuchen, sich gutachterlich zu äußern.
Die Beratung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, z. B. in Form einer "Beratenden Äußerung".
Wenn neue Regelungen Einfluss auf die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel haben oder organisatorische bzw. andere Maßnahmen erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen werden, hat die Verwaltung den Rechnungshof zu unterrichten, damit er seine Beratungsfunktion wahrnehmen kann. In diesen Fällen kann er jederzeit dazu Stellung nehmen, um so auf unwirtschaftliche Aspekte hinzuweisen und Änderungen anzumahnen.
Sind Belange der Rechnungslegung, im Bereich des Buchungswesens oder bei der Gestaltung der Vermögensübersicht betroffen, muss die Verwaltung den Rechnungshof vorher anhören und sein Einvernehmen einholen.
In verschiedenen Formen berichtet der Rechnungshof über seine Erkenntnisse. Die Berichte unterscheiden sich je nach Zweck und Adressaten:
- Die Ergebnisse seiner Prüfungen gibt er den geprüften Stellen bekannt. Jedes Jahr erstellt der Rechnungshof zwischen 120 und 150 solcher Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsvermerke. Nach § 96 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung kann der Rechnungshof Dritten nach abschließender Feststellung des Prüfungsergebnisses und - soweit zeitlich möglich - vorheriger Unterrichtung des für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, soweit dies nicht schutzwürdige Interessen verletzt.
- Über besonders bedeutsame Prüfungsergebnisse und seine Empfehlungen berichtet der Rechnungshof jährlich in seinem Jahresbericht an Landtag und Landesregierung. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit in einer Pressekonferenz vorgestellt.
- Beratende oder gutachterliche Äußerungen zu finanzwirksamen Maßnahmen sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof selbst initiieren oder auf Ersuchen von Landtag oder Landesregierung erstellen. Die Äußerungen können auch nach § 96 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hierzu zählen Beratende Äußerungen z. B.
- zur Besoldung im öffentlichen Dienst,
- zur Gestaltung der Informationstechnik der Landesverwaltung,
- zum Personalmanagementsystem des Landes oder
- zur Verwaltungsmodernisierung.
Den Flyer des Niedersächsischen Landesrechnungshofs können Sie hier herunterladen: