Rechtsgrundlagen
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Der Artikel 70 der Niedersächsischen Verfassung legt die Stellung im Staatsgefüge und die Aufgaben des Niedersächsischen Landesrechnungshofs fest.
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Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung regelt in den §§ 88 bis 104 die Prüfungs- und Unterrichtungsrechte und -pflichten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs.
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Das Niedersächsische Landesrechnungshofgesetz regelt die interne Verfassung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (u. a. Sitz und Stellung der obersten Landesbehörde, Wahl und Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Senats, die Geschäftsverteilung und die Entscheidungen des Senats.