Stellung im Staatsgefüge
Neutralität
Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und gegenüber der Landesregierung unabhängig. Als externe Finanzkontrolle ist er nur dem Gesetz unterworfen (§ 1 LRHG). Er unterliegt keinerlei Weisungen – weder des Landtags noch der Landesregierung.
Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit (Art. 70 NV). Diese Stellung soll gewährleisten, dass die Prüftätigkeit ohne Einflussnahme vollzogen werden kann. Besondere Bedeutung hat die Neutralität des Rechnungshofs für die Wirksamkeit von Prüfungen und Empfehlungen.
Funktion
Der Rechnungshof vertritt keine der drei Staatsgewalten:
- Er ist nicht gesetzgebende Gewalt (Legislative), weil er weder Gesetze noch Verordnungen erlassen kann.
- Er ist nicht rechtsprechende Gewalt (Judikative), weil er kein vollstreckbares Recht spricht.
- Er ist auch nicht vollziehende Gewalt (Exekutive), weil er keine Verwaltungs- und Rechtsakte setzt, die dem Bürger gegenüber unmittelbar wirken.
Der Rechnungshof kann nicht über die Konsequenzen aus seinen Prüfungen selbst entscheiden. Er macht Vorschläge. Über deren Umsetzung entscheiden die demokratisch Gewählten und politisch Verantwortlichen, also Landtag und Landesregierung.
Überzeugende Sachargumente und seine Unabhängigkeit verleihen seinen Aussagen besonderes Gewicht. Zudem wirkt der Rechnungshof durch seine Existenz: Die seiner Prüfung unterworfenen Stellen müssen damit rechnen, dass ihr Handeln jederzeit überprüft werden kann. Allein dies hält zum wirtschaftlichen und sparsamen Handeln an.
Den Flyer des Niedersächsischen Landesrechnungshofs können Sie hier herunterladen: