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Überörtliche Kommunalprüfung
Seit dem 1. Januar 2011 obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs die externe Finanzkontrolle der kommunalen Körperschaften. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 17. Dezember 2010 hat der niedersächsische Gesetzgeber sie beziehungsweise ihn zur Prüfungsbehörde bestimmt. Diese Aufgabe wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit der Abteilungsleitung 6 wahrgenommen. Sie oder er unterliegt nicht den Vorgaben der Senatsverfassung, die für die Organisation des Rechnungshofs bestimmend ist.
Die Rechtsgrundlagen des Niedersächsischen Gesetzes über die überörtliche Kommunalprüfung finden Sie unter diesem Link.
1. Wer wird geprüft?
Geprüft werden die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und weitere in § 1 Abs. 1 NKPG (Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung) genannte Stellen.
Im Sinne des § 6 NKPG können zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten werden. Zum Beispiel in Form einer Überprüfung der Organisation der Finanzbuchhaltung oder die Entwicklung eines Kostenstellen- und Kostenträgerplanes.
2. Was wird geprüft?
Primäre Aufgabe aus dem Gesetz ist es zu prüfen, ob das Haushalts- und Kassenwesen ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wurde oder wird, daneben auch alle Aspekte der Haushaltswirtschaft und Haushaltsorganisation.
3. Wie wird eine Prüfung vorbereitet?
Die überörtliche Kommunalprüfung recherchiert das anstehende Prüfungsthema und stellt aus dem gewonnenen Wissen ein Konzept zusammen. Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung werden festgelegt. Die Prüfung wird bei der jeweiligen Stelle angekündigt. Für eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse werden mehrere geprüfte Stellen in einem Verfahren zusammengefasst.
4. Was passiert bei der örtlichen Erhebung?
Die örtliche Erhebung dient der Feststellung vor Ort, ob eine geprüfte Stelle gesetzeskonform, wirtschaftlich und sparsam agiert. Für einen reibungslosen Ablauf sollten vorhandene Unterlagen zum Prüfungsthema zur Verfügung gestellt werden, sowie ein oder mehrere Ansprechpartner vorhanden sein, die Fragen zum Thema beantworten können. Zudem sind Besichtigungen von Örtlichkeiten möglich.
5. Kann sich eine geprüfte Stelle zu dem Verfahren äußern?
Die überörtliche Kommunalprüfung erstellt zunächst eine vorläufige Prüfungsmitteilung für die geprüfte Stelle. Durch das sich an die Versendung der vorläufigen Prüfungsmitteilung anschließende Stellungnahmeverfahren kann eine Stelle innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich dazu beitragen, ob der Sachverhalt richtig dargestellt wurde und ob Veränderungsbedarf vor der Versendung der endgültigen Prüfungsmitteilung besteht.
6. Wie wird das Ergebnis mitgeteilt?
Nach dem Abschluss der Prüfung teilt die überörtliche Kommunalprüfung der geprüften Stelle die Feststellungen mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden es zulassen, werden Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft unterbreitet. Zum Beispiel wird aufgezeigt, wie Gelder eingespart werden können, aber trotzdem ein maximaler Nutzen erreicht werden kann. Das Gesamtergebnis wird in Form einer Prüfungsmitteilung abgeschlossen, die Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln gibt. Die relevanten Sachverhalte werden kurz und prägnant aufgegriffen und sollen der Vertretung bekanntgegeben werden.
7. Was ist der Kommunalbericht?
Der Kommunalbericht fasst wichtige Informationen über die Prüfungstätigkeit der überörtlichen Kommunalprüfung zusammen. Die kommunale Haushaltslage mit ihren Chancen und Risiken wird aufgezeigt. Ergebnisse und Erkenntnisse, die aus der überörtlichen Haushalts- und Wirtschafsprüfung gewonnen wurden, werden dargestellt.
Der Kommunalbericht 2023 ist hier zu finden.
8. An wen ist der Kommunalbericht gerichtet?
Der Kommunalbericht dient dem Landtag und der Öffentlichkeit, um in einem politischen Diskurs die Prüfungsergebnisse transparent darzustellen. Kommunen, die nicht an der Prüfung beteiligt waren, sollen für sich selbst Handlungs- und Verbesserungspotenziale aus den Ergebnissen erkennen können, um sie zum Wohle und zum Nutzen der örtlichen Gemeinschaft verwenden zu können.
Die Pressemitteilung zum aktuellen Kommunalbericht finden Sie unter diesem Link.
9. Kann ich als Bürger Hinweise an die überörtliche Kommunalprüfung geben?
Gibt es Bitten oder Beschwerden zu einer in § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (NKPG) genannten Stelle, wie zum Beispiel ein unwirtschaftliches Handeln, können Sie dies in Form einer Eingabe bei der überörtlichen Kommunalprüfung anzeigen.
10. Wie geht die überörtliche Kommunalprüfung mit Mängeln um?
Die überörtliche Kommunalprüfung besitzt keine eigenständigen Eingriffsrechte, dafür sind die Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden zuständig. Im Rahmen der eigenen Kompetenz soll durch gute Argumente deutlich gemacht werden, warum eine Verbesserung der aufgedeckten Mängel sinnvoll ist. Aufgedeckte Mängel werden sowohl vom Landtag, als auch von der Presse oft zum Anlass genommen, um diese Themen transparent für die Öffentlichkeit darzustellen.