Rechnungshof kritisiert Gesetzentwurf der Landesregierung zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie
Der Niedersächsische Landesrechnungshof (LRH) hat sich kritisch zum Gesetzentwurf der Landesregierung geäußert, mit dem ein Sondervermögen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie errichtet werden soll. Unstreitig ist, dass ein hoher Mittelbedarf besteht. Keine Notwendigkeit besteht allerdings aus Sicht des LRH für die Bewirtschaftung der Mittel in einem neu zu schaffenden Sondervermögen. Befürchtet wird dadurch eine Einschränkung des Budgetrechts des Landtags, die aus Sicht des LRH nicht gerechtfertigt ist.
In einer Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Niedersächsischen Landtag gab der LRH heute eine erste Einschätzung zum aktuellen Gesetzentwurf über die Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Niedersachsen ab.
Die Verbreitung von Covid-19 stellt den Haushalt des Landes absehbar vor große Herausforderungen. Das Land muss enorme finanzielle Anstrengungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie auf Gesundheitssystem, Wirtschaft und Gesellschaft auf sich nehmen. Aus Sicht des LRH müssen aber dennoch ein wirtschaftlicher und wirksamer Einsatz der Mittel und Verfassungsgrundsätze wie das Budgetrecht des Parlaments, ein transparenter Haushalt und die Einhaltung der Schuldenbremse stärker Beachtung finden.
LRH lehnt Sondervermögen „Covid-19“ ab
Nach Einschätzung des LRH hat die Landesregierung in dem kurzfristig in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf die Notwendigkeit eines Sondervermögens für die Bewirtschaftung der benötigten Haushaltsmittel zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie bisher nicht ausreichend begründet. Die Errichtung eines Sondervermögens stellt eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans dar. Die Haushaltsgrundsätze dienen auch der Sicherstellung des Budgetrechts des Parlaments. Eine Einschränkung des Budgetrechts ist zwar nicht per se unzulässig, es bedarf aber eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Ein solcher liegt hier aber nach Auffassung des LRH nicht vor.
Forderung: Zweck bestimmen, zeitlich befristen, Finanzierungsplan zeitnah vorlegen
Für den Fall, dass der Landtag dem Vorschlag für ein Sondervermögen folgen will, forderte der LRH eine Anpassung des Gesetzentwurfs. Hierzu gehören: Eine deutlich konkretere Zweckbestimmung des Sondervermögens, eine Befristung des Sondervermögens auf den 31.12.2021 und eine zeitnahe Vorlage des im Gesetzentwurf vorgesehenen Finanzierungsplans, der Aussagen zu den erforderlichen Maßnahmen und Mittelbedarfen enthalten soll.
Überschuss 2019: Verfassungsrechtliche Schuldenbremse nicht aus dem Blick verlieren
Mit Blick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Schuldenbremse sieht der LRH zudem die von der Landesregierung geplante Verwendung von 550 Mio. € aus dem Haushaltsüberschuss 2019 für andere Politikbereiche als problematisch an. Diese Pläne hatte die Landesregierung in einer Pressemitteilung am 28.04.2020 veröffentlicht. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf sollen bereits 169,5 Mio. € dem Wirtschaftsförderfonds zugeführt werden.
Grundsätzlich liegt es im politischen Ermessen, über die Verwendung des Haushaltsüberschusses zu entscheiden. Jedoch hat sich das Land erst Ende März als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse eine Kreditermächtigung für Covid-19-Zwecke einräumen lassen. Diese notlagenbedingte Kreditermächtigung darf aus Sicht des LRH nur in der Höhe ausgeschöpft werden, in der sie für die Bewältigung der Notsituation erforderlich ist. In Anbetracht der noch andauernden Notsituation hält der LRH es außerdem für erforderlich, dass das Land vorrangig Vorsorge für den Fall trifft, dass weiterer Mittelbedarf gesehen wird, der kreditfinanziert werden muss. Der LRH fordert daher, dass die 550 Mio. € für weitere Covid-19-Bedarfe reserviert werden und hält die Zuführung von Mitteln zum Wirtschaftsförderfonds aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt für bedenklich.
Zum Hintergrund:
Der Landesrechnungshof ist weder Teil der Exekutive, der Judikative noch der Legislative. Er ist von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Landesrechnungshof ist ausschließlich der externen Finanzkontrolle verpflichtet und hat keinen politischen Auftrag. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes.
Artikel-Informationen
erstellt am:
06.05.2020
zuletzt aktualisiert am:
07.12.2022